Fahrradmitnahme

Die Fahrradbeförderung ist grundsätzlich möglich.

Ein Rechtsanspruch auf die Beförderung von Fahrrädern besteht nicht. Sind die Stellplätze eines Fahrzeugs besetzt, so müssen weitere Fahrgäste mit Fahrrädern zurückbleiben. Im Regelfall werden nicht mehr als zwei Fahrräder mitgenommen. Das Betriebs- oder Aufsichtspersonal entscheidet im Einzelfall, ob die Voraussetzungen für die Fahrradmitnahme vorliegen. Bei an der Haltestelle gleichzeitig auftretenden Fahrtwünschen von Fahrgästen mit Rollstuhl oder Kinderwagen und Fahrrädern erhält der Fahrgast mit Rollstuhl oder Kinderwagen den Vorzug.

Das Ein- und Ausladen der Fahrräder erfolgt grundsätzlich an einer der mit Kinderwagensymbol gekennzeichneten Türen. Die Fahrräder sollten an den für Kinderwagen vorgesehenen Plätzen untergebracht werden. Die Fahrgäste sind verpflichtet, ihr Fahrrad sicher unterzubringen; andere Fahrgäste dürfen nicht behindert, beschmutzt oder verletzt werden.

Demontierte und komplett verpackte handelsübliche Fahrräder sowie zusammengeklappte Fahrräder (letztere auch unverpackt, z.B. Falträder) können als Traglast kostenlos mitgenommen werden, wenn diese unter folgenden Bedingungen untergebracht werden:

- Der Reisekomfort der Mitreisenden wird nicht eingeschränkt.

- Die Traglast stellt keine Verletzungsgefahr für andere Reisende dar.

- Die Verschmutzung von Personen oder Fahrzeugmaterial ist ausgeschlossen.

- Fahrzeugmaterial kann nicht beschädigt werden.

- Fluchtwege werden nicht verstellt.

- Die Traglast kann aufgrund des Umfangs und Gewichts von einer Person getragen werden.

Für die Mitnahme eines Fahrrades hat der Kunde eine Fahrradkarte beim Fahrpersonal vor Fahrtantritt zu erwerben. Gültig als Tageskarte, gültig im gesamten VRB-Bereich, gültig bis zum Betriebsschluss des jeweiligen Verkehrsunternehmens.

Ein-Räder und zusammengeklappte Klappräder werden als Gepäckstücke gem. Tarifbestimmungen angesehen und damit unentgeltlich befördert.

Bei Plus-Monatskarte, Plus-Abokarte und Job-Abo gilt im Rahmen der Mitnahmeregelung: "Statt einer Person kann nach 19:00 Uhr und an Wochenenden sowie an Feiertagen ein Fahrrad mitgenommen werden. Ein Rechtanspruch für die Beförderung des Fahrrades besteht nicht. Der Fahrer entscheidet im Einzelfall, ob die Voraussetzungen (Besetzungsgrad des Fahrzeuges) für die Fahrradmitnahme erfüllt sind."




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